Mit dem Unionsrecht ist es nicht vereinbar, wenn von einem Arbeitnehmer verlangt wird, dass er seinen Jahresurlaub antritt ohne zu wissen, ob er während dieser Zeit einen Anspruch auf Entgelt hat. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber eine finanzielle Abgeltung des Jahresurlaubs verlangen, welchen er bis zu dem Tag, an dem ihm der Arbeitgeber die Inanspruchnahme eines bezahlten Urlaubes geschaffen hat, nicht genommen hat. Wurde dem Arbeitnehmer zu keinem Zeitpunkt bestätigt, dass er während seines Urlaubes weiterhin die vertraglich geschuldete Vergütung erhält und hat er deswegen keinen Urlaub angetreten, schuldet der Arbeitgeber für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses eine finanzielle Vergütung.
EuGH-Generalanwalt 08.06.2017 – C-214/16