Anderweitiger Verdienst ist auf Annahmeverzugslohn lediglich in dem Umfang anzurechnen, der dem Verhältnis der bei dem bisherigen Arbeitgeber ausgefallenen Arbeitszeit zu der im neuen Arbeitsverhältnis geleisteten Arbeitszeit entspricht.
BAG 24.02.2016 – 5 AZR 425/15