Ist ein Unternehmen wegen Betriebsferien geschlossen, hat der Arbeitgeber einem arbeitsbereiten, noch nicht urlaubsberechtigten Arbeitnehmer während dieser Zeit das Arbeitsentgelt aufgrund Annahmeverzugs fortzuzahlen. Mangels besonderer Vereinbarung besteht kein Recht, den Arbeitnehmer von der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung unbezahlt freizustellen.
LAG Rheinland-Pfalz 27.04.2017 – 5 Sa 497/16