Von einer vorzeitigen Beendigung des in § 102 BetrVG normierten Anhörungsverfahrens kann nur dann ausgegangen werden, wenn sich der Arbeitgeber aufgrund besonderer Anhaltspunkte darauf verlassen darf, dass der Betriebsrat innerhalb der in § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG bzw. § 102 Abs. 3 BetrVG geregelten Fristen keine Stellung mehr nimmt.
BAG 25.05.2016 – 2 AZR 345/15