Muss ein Arbeitnehmer seine Arbeitskleidung im Betrieb an- bzw. ausziehen, gehört die Umkleidezeit zur Arbeitszeit. Ausnahmsweise gilt dies aus auch, wenn sich der Arbeitnehmer zwar theoretisch zu Hause umkleiden könnte, ihm dies aber wegen starker Verschmutzung der Kleidung aus hygienischen Gründen unzumutbar oder unmöglich ist bzw. wenn sich auf der Uniform ein sehr auffälliges Firmenemblem befindet.
LAG Hessen 23.11.2015 – 16 Sa 494/15