Setzt sich ein Arbeitsvertrag aus einem Hauptteil, der die Befristung enthält und vier Anlagen zusammen, wahrt die alleinige Unterschrift des Arbeitnehmers unter der letzten Anlage (Hier: Dienstwagenregelung) nicht die nach § 14 Abs. 4 TzBfG erforderliche Schriftform. Die Verknüpfungen zwischen Anlagen und Hauptteil lassen nicht zweifelsfrei darauf schließen, dass die Unterschrift unter der letzten Anlage auch die Befristungsabrede im Hauptteil umfassen soll.
LAG Düsseldorf 18.09.2013 – 12 Sa 602/13