Will der Arbeitgeber gegenüber einem Mitarbeiter eine Verdachtskündigung aussprechen, muss er diesen vor Kündigungsausspruch anhören. Hierzu gehört es auch, dem Mitarbeiter eine angemessene Frist zur Stellungnahme für die gegen ihn erhobenen Vorwürfe einzuräumen. Ist diese zu kurz bemessen (hier nicht einmal zwei volle Arbeitstage) ist die ohne Abwarten der Stellungnahme ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam.
LAG Schleswig-Holstein 21.03.2018 – 3 Sa 398/17