Für eine sog. echte Druckkündigung, die vorliegt, wenn Mitarbeiter von dem Arbeitgeber die unberechtigte Kündigung eines anderen Mitarbeiters verlangen und die Arbeit verweigern, wenn der Arbeitgeber ihrer Forderung nicht nachkommt, gelten besondere Anforderungen.  Eine solche Kündigung ist jedenfalls nur dann wirksam, wenn der Arbeitgeber den Druck und die deshalb drohenden wirtschaftlichen Nachteile nicht versucht dadurch abzuwehren, dass er die Arbeitsverweigerer auf die Rechtswidrigkeit ihrer Arbeitsniederlegung aufmerksam macht und für ein weiteres derartiges Verhalten arbeitsrechtliche Maßnahmen androht.
BAG 15.12.2016 – 2 AZR 431/15