Auch bei der Kündigung von Leiharbeitnehmern ist die Sozialauswahl auf Arbeitnehmer desselben Betriebs beschränkt. Zum Betrieb eines Verleihers gehören alle unter einer einheitlichen Leitung zusammengefassten, zu dem Zweck ihrer Überlassung an Dritte beschäftigten Arbeitnehmer. Der Betrieb umfasst nicht nur die einsatzfreien, sondern zusätzlich die sich im Einsatz befindlichen Arbeitnehmer. Soweit das Recht des Verleihers zum Austausch der eingesetzten Leiharbeitnehmer nicht vertraglich oder nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen ist, sind in die Sozialauswahl im Entleiherbetrieb grundsätzlich auch diejenigen Arbeitnehmer einzubeziehen, die Unternehmen zur Arbeitsleistung auf vergleichbaren Arbeitsplätzen überlassen sind.
BAG 20.06.2013 – 2 AZR 271/12