Soll eine betriebsbedingte Kündigung mit dem zukünftigen Wegfall des Beschäftigungsbedarfs begründet werden, müssen zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs zumindest die Absicht und der Wille des Arbeitgebers zur tatsächlichen Vornahme der Maßnahme schon abschließend ersichtlich sein.
BAG 31.07.2014 – 2 AZR 422/13