Nimmt ein Arbeitnehmer eine ambulante Vorsorgekur in Anspruch, hat er in dieser Zeit nicht zwingend einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser besteht nur dann, wenn die Kur von einem Sozialleistungsträger genehmigt wurde und in einer Einrichtung im Sinne des § 107 Abs. 2 SGB V stattfindet. Zudem darf die Kur nicht urlaubsmäßig ausgerichtet sein. Ist eine der vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt (z.B. wenn die Kur in einem Kur- und Wellnesscenter stattfindet und nur aus Massagen, Packungen und Bädern o.ä. besteht), muss der Arbeitnehmer für den Kuraufenthalt Erholungsurlaub beantragen.
BAG 25.05.2016 – 5 AZR 298/15