Eine Regelung, die vorsieht, dass Arbeitnehmern nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr Urlaubstage zustehen als jüngeren Mitarbeitern verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Eine solche Urlaubsstaffelung lässt sich insbesondere nicht mit dem Argument rechtfertigen, dass hierdurch dem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Beschäftigter Rechnung getragen wird. Rechtsfolge des Verstoßes ist eine Anpassung des Urlaubsanspruches für jüngere Arbeitnehmer “nach oben”.
BAG 20.03.2012 – 9 AZR 529/10