Stellt ein Unternehmen für den Besucher- und Veranstaltungsservice eines anderen Unternehmens lediglich Personal zur Verfügung, ohne die Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen, liegt ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und kein Dienst- oder Werkvertrag vor. Fehlt es in einem solchen Fall an einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis entsteht ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Personal und dem Entleiher.
ArbG Berlin 04.09.2013 – 33 Ca 5347/13