Verlängert ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis wegen Fehlzeiten, die aufgrund einer künstlichen Befruchtung entstanden sind, nicht, ist hierin eine unmittelbare Geschlechterdiskriminierung zu sehen. Die Nichtverlängerungsmitteilung ist nach § 134 BGB in Verbindung mit §§ 1, 3, 7 Abs. 1 AGG unwirksam.
LAG Köln 03.06.2014 – 12 Sa 911/13