Versteht ein ausländischer Arbeitnehmer kein Deutsch, obliegt es ihm, vor Unterzeichnung des Formulararbeitsvertrages auf dessen Übersetzung zu bestehen, oder sich eine Übersetzung zu besorgen. Unterlässt er dies und unterschreibt er den Vertrag “blind”, muss er dessen Regelungen (hier: Verfallsfristen) gegen sich gelten lassen. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsverhandlungen in seiner Muttersprache geführt wurden, und der Arbeitgeber daher wusste, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig ist.
LAG Rheinland-Pfalz 02.02.2012 – 11 Sa 569/11