Arbeitnehmer können Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach dem AGG gemäß § 15 Abs. 4 AGG nur innerhalb von zwei Monaten geltend machen. Diese Frist ist wirksam und verstößt insbesondere nicht gegen europarechtliche Vorgaben. Bei Ablehnung einer Bewerbung beginnt die Frist zu laufen, sobald der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
BAG 15.03.2012 – 8 AZR 160/11