Für die Differenzierung zwischen Werk-/Dienstverträgen und Arbeitnehmerüberlassung ist insbesondere maßgebend, ob ein Arbeitnehmer in den Betrieb des Dritten eingegliedert ist und von ihm arbeitsvertragliche Weisungen erhalten hat. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Dritten und dem vermeintlichen Werkunternehmer sind bedeutungslos, wenn das Vertragsverhältnis tatsächlich anders gelebt wurde.
LAG Baden-Württemberg 01.08.2013 – 2 Sa 6/13